Vereinssatzung – Afghanisch-Deutsche Kulturinitiative e.V.

§ 1 Name des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Afghanisch—Deutsche Kulturinitiative e‚V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

(3) DerVerein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

$ 2 Vereinszweck

(1) DerVerein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens‚ die Förderung von Kunst
und Kultur sowie die Förderung der Volksbildung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz zwischen Menschen afghanischer, deutscher und anderer Herkunft in Bremen und Umgebung, insbesondere durch Organisation von Veranstaltungen, die der Zusammenkunft der Kulturkreise und dazu dienen kulturelle Schranken abzubauen und kulturelle Unterschiede einander näher zu bringen. Es soll zudem eine Plattform für den Austausch des jeweiligen Kulturgutes geboten werden. Dies soll u.a. mittels Durchführung von Diskussions- und Informationsabenden mit deutsch-afghanischen Themen und Teilnehmern, die Organisation und Durchführung von Ausstellungen mit interkulturellem Bezug und die Information über kulturelle Projekte in Afghanistan erfolgen;
  • die Durchführung von Veranstaltungen mit kulturellen bzw. künstlerischen, insbesondere deutsch-afghanischen Inhalten. Hierbei soll u.a. die Verbreitung afghanischer Musik- und Theaterkultur sowie des Kunsthandwerks gefördert und einem breiten Publikum naher gebracht werden. Dies kann z.B. im Rahmen der Durchführung gemeinsamer Chor- und Theaterprojekte mit deutschen, afghanischen bzw. Teilnehmern anderer Kulturkreise und Herkunft geschehen um so eine interkulturelle Verbindung im Sinne der gegenseitigen Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens zu schaffen;
  • die sprachliche Förderung, sowohl durch Förderung des Erhalts und der Verbreitung der afghanischen als auch Förderung der Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
  • die Mitarbeit in Netzwerken, die der Verbreitung der Kultur- und des Völkerverständigungsgedankens dienen, z. B. in dem Netzwerk des Bremer Informationszentrums für Menschenrechte und Entwicklung (BIZ), sowie durch ÖffentIichkeits- und Pressearbeit in Medien wie z.B. Radio Bremen oder im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, um so u.a. über die vorgenannten Projekte und Aktivitäten

zu informieren.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag die
Mitgliederversammlung und in ihrer Vertretung der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(3) DerAustritt eines Mitglieds ist zum Ende eines laufenden Jahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.

Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und —fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung,

§ 7 DerVorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Kassierer/-in,
  • der/dem Schriftführer/-in
  • einem zusätzlichen Vorstandsmitglied,

(2) Vorstand im Sinne des 526 BGB sind:

  • der/die Vorsitzende(n)
  • der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) DerVorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung eines Jahresplans und die Sicherstellung der Umsetzung von geplanten Aktivitäten.
  • Vertreten des Vereins in der Öffentlichkeit.
  • Organisation der Vereinsfinanzen.
  • Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
  • Betreuung der Mitglieder.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden mindestens jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich (elektronisch und/oder postalisch) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat, Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder teilnehmen.

(7) DerVorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (elektronisch und/ oder postalisch) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen, Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Aufgaben des Vereins,
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  • Beteiligung an Gesellschaften,
  • Aufnahme von Darlehen,
  • Veränderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Satzungsänderung,
  • Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(7) Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

(8) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bremer Informationszentrum für Menschenrechte und Entwicklung (BIZ) in Trägerschaft der steuerbegünstigten Arbeitsgemeinschaft Entwicklungspolitik und Menschenrechte e.V.‚ Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anhang :

Hiermit wird gemäß § 71 Absatz 1 Satz 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 15. Juni 2013 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung / bzw. mit den zuvor eingetragenen Änderungen (wenn kein vollständiger Wortlaut eingereicht wurde) übereinstimmen.

1. Vorsitzender
Zaher Habib

2. Vorsitzende
Annegret Merke

Schriftführer (Protokoll)